Schulbegleiter für behinderte Kinder auch für Nachmittagsangebote
Schulbegleiter für behinderte Kinder auch für Nachmittagsangebote
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat ein wichtiges Urteil für behinderte Kinder und ihre Eltern gefällt. Danach können Kinder auch bei freiwilligen Nachmittagsangeboten in der Schule einen Integrationshelfer nutzen. Entscheidend ist, ob diese Angebote ihrem Ziel nach die Schulausbildung unterstützen sollen, urteilte am 6. Dezember 2018 das BSG. Entgegen der bisherigen Ansicht vieler Gerichte und Sozialämter ist es danach nicht erforderlich, dass es sich um schulische Pflichtveranstaltungen handelt.
In beiden Fällen geht es um Kinder mit Downsyndrom, die in Bielefeld eine „Offene Ganztagsschule“ (OGS) besucht hatten. Dort gab es nach dem regulären Unterricht am Vormittag ein Mittagessen und danach weitere Angebote, unter anderem eine Hausaufgabenbetreuung.
Die Sozialbehörden der Stadt Bielefeld bewilligten beiden Kindern einen Integrationshelfer beziehungsweise Schulbegleiter für den Unterricht am Vormittag. Für das Mittagessen und die Nachmittagsangebote lehnten sie dies dagegen ab. Diese seien freiwillig und daher für die Schulausbildung „nicht erforderlich“. Teils gewährten die Behörden allerdings „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“. Diese sind allerdings einkommensabhängig, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ dagegen nicht. Eine Juristin des Sozialverbandes VdK kritisierte in der Verhandlung, dass behinderte Kinder dadurch zu einer Belastung für Familien werden, etwa wenn die Eigenbeteiligung der Eltern zu Einschränkungen für Geschwisterkinder führt.
Rechtlich komme es darauf allerdings ebenso wenig an wie auf eine eventuelle Freiwilligkeit der Nachmittagsangebote, betonte hierzu nun das BSG. Entscheidend seien vielmehr die Ziele und das pädagogische Konzept dieser Angebote.
„Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung“, erklärten die Kasseler Richter. Voraussetzung sei dann nur, dass auch im jeweiligen Einzelfall die begleitete Nutzung dieser Angebote die schulische Ausbildung „zumindest erleichtert“. Gehe es dagegen lediglich um eine Betreuung, um die Zeit bis zum Arbeitsende der Eltern zu überbrücken, kämen allenfalls Teilhabeleistungen in Betracht, betonte das BSG. Das gelte auch, wenn die Nachmittagsbetreuung indirekt positive Auswirkungen auf die Schulausbildung hat.
Bundessozialgericht Kassel
Urteil vom 6. Dezember 2018
Az.: B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R
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