Bei Adoption hat der leibliche Vater ein Recht auf Umgang
Die Deutsche Liga für das Kind informiert: Auch im Falle einer privaten Samenspende und der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter kann dem biologischen Vater ein Umgangsrecht zustehen.
Dem Urteil zugrunde liegt der Fall einer Frau, die mithilfe einer privaten Samenspende im Jahr 2013 ein Kind bekam. Mit ihrer Partnerin lebte sie in eingetragener Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind. Das Kind kannte den biologischen Vater und hatte bis zum Jahr 2018 Kontakt mit diesem. Der Vater äußerte den Wunsch, in seiner häuslichen Umgebung Kontakt mit dem Kind zu haben. Die Eltern lehnten dies ab, woraufhin der Kontakt zwischen Vater und Kind abbrach.
Entscheidung erst über Bundesgerichtshof
Der Vater wollte das Kind vierzehntätig nachmittags aus der Kita abholen und es abends wieder den Eltern übergeben. Bereits vor der Zeugung war vereinbart, dass der Vater einen aktiven Umgang mit dem Kind haben sollte. Dies war Voraussetzung, dass er in die Adoption einwilligte.
Die Umgangsregelung wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des leiblichen Vaters wurde vom Beschwerdegericht ebenfalls zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied anders und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück.
Es wurde entscheiden, dass dem Mann als leiblichen Vater ein Recht auf Umgang zustehe.
„Der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient“ (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Dass der leibliche Vater der Adoption eingewilligt hatte, widerspreche nicht dem Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn „gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken“ sei. Im vorliegenden Fall hätten sich die rechtlichen Eltern und der biologische Vater allerdings darauf verständigt, dass der Vater das Kind nicht nur kennenlernen, sondern auch Kontakt mit ihm haben solle.
Das Gericht betonte, dass das Adoptionsrecht für die sogenannte offene oder halboffene Adoption zunehmend auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und Herkunftsfamilie vorsehe. Ein wesentliches Entscheidungskriterium dabei sei, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt habe und der Umgang dem Kindeswohl diene.
Bundesgerichtshof am 16. Juni 2021 (AZ: XII ZB 58/20)
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins vom 31. August 2021
Mehr Tipps zum Thema Umgangsrecht erhaltet ihr vom Verlag für Rechtsjournalismus. Der Verlag hat vor kurzem einen Ratgeber-Artikel mit wichtigen und interessanten Fragen aktualisiert. Unter anderem erfahrt ihr dort:
- Welche Modelle für das Umgangsrecht gibt es?
- Was umfasst das Umgangsrecht?
Foto: pexels.com; pixabay.com